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Zweitwohnungen

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Zweitwohnungsbegriff

Rechtsgebiet:
Zweitwohnungen
Stichworte:
Zweitwohnungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundlage: Art. 2 Zweitwohnungsverordnung

Als Zweitwohnungen gelten Wohnungen, die nicht dauernd genutzt werden:

  1. durch Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde
  2. durch Personen zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken [ZWgVo 2]

Fehler im Verordnungstext:

  • Ziffer 1 müsste richtig lauten:
    • durch Personen ohne Wohnsitz in der Gemeinde

Nutzungsbeispiele

  • zu Ziffer 1:
    • Zweitwohnung für Ferien- und/oder Freizeitgestaltung
  • zu Ziffer 2:
    • Zweitwohnung für berufstätige mit zwei Arbeitsorten
    • Zweitwohnung für Wochenaufenthalter
    • Zweitwohnung für Grenzgänger

Wochenaufenthalter

„Ausnahmen für Wochenaufenthalter

(sda) Wochenaufenthalter müssen nicht fürchten, dass ihr zweites Heim gemäss neuem Verfassungsartikel als Zweitwohnung gilt. Dies hat die Arbeitsgruppe Zweitwohnungen beschlossen. Eine Wohnung gilt als Zweitwohnung, wenn sie von Personen bewohnt wird, die nicht in der Standortgemeinde niedergelassen sind. Neu davon ausgenommen seien Wohnungen, die aus beruflichen Gründen oder wegen der Ausbildung genutzt würden, teilte das Bundesamt für Raumentwicklung … mit“ [NZZ vom 03.07.2012, Nr. 152, S. 10].

Wohnsitznahme in Zweitwohnungen, die sich in Gemeinden mit 20 % übersteigendem Zweitwohnungsanteil befinden

Siehe Checkliste: «Wohnsitznahme in Zweitwohnungen, die sich in Gemeinden mit 20 % übersteigendem Zweitwohnungsanteil befinden»

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